§ 1 Allgemeines
- Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); "Unternehmer" ist hiernach eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich, ebenso wie Abschluss- und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.
§ 2 Rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
- Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers sind unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, insbesondere wenn sie (i) den Verkäufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, (ii) nicht klar und verständlich sind, (iii) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweichen, nicht zu vereinbaren sind, oder (iv) wesentliche Rechte oder Pflichten des Verkäufers, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (nachfolgend gemeinsam die "unwirksamen Käufer-AGB").
- Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, es zu unterlassen, (i) unwirksame Käufer-AGB dem Verkäufer zu stellen, (ii) unwirksame Käufer-AGB in Verträge mit dem Verkäufer einzubeziehen oder (iii) Rechte oder Ansprüche aus unwirksamen Käufer-AGB gegen den Verkäufer geltend zu machen oder durchzusetzen.
§ 3 Vorbehalt der Vertragsstrafe
- Eine zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafe bedarf zu ihrer Durchsetzbarkeit eines textförmlich erklärten Vorbehalts des Käufers bei der Annahme der Ware.
- Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist direkt an den Verkäufer zu richten. Mitarbeiter des Verkäufers, Fahrer oder sonstige Dritte sind zur Entgegennahme eines Vertragsstrafenvorbehalts nicht empfangsbevollmächtigt.
§ 4 Angebote, Leistungsumfang, Vertragsschluss und Rücktrittsrecht
- Vertragsangebote des Verkäufers sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Verkäufer nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Preise und Zahlungen
- Die Preise werden in Euro angegeben und gelten ab Werk ohne Verpackung, Transportversicherung, sonstige Versand- und Transportspesen sowie ohne Mehrwertsteuer. Die Verpackung erfolgt wie vereinbart und wird zu Selbstkosten berechnet. Sie wird nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
- Die Preise basieren auf den heutigen Herstellungs- und Nebenkosten und stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
- Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in gesetzlicher Höhe erhoben. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Eingang der Barbeträge als Barzahlung.
- Bei einem Scheck- oder Wechselprotest werden alle offenstehenden Rechnungsbeträge, unbeschadet eines etwa eingeräumten Zieles sofort fällig. Sämtliche in Zahlung gegebenen Wechsel, auch wenn sie sich noch im Umlauf befinden, sind alsdann sofort in bar abzudecken. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Forderungsabtretung; Factoring
- Der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen gegen den Käufer aus Lieferungen und Leistungen im gesetzlich bestehenden Umfang an Dritte (z.B. eine Bank oder einen Factor) abzutreten. Der Käufer gestattet die Weitergabe der für den Einzug der Forderungen erforderlichen Daten an den Dritten.
§ 8 Leistungszeiten, Anlieferung, Annahmeverzug
- Zur Sicherstellung einer effizienten und rationalisierten Belieferung des Käufers vereinbaren die Parteien für die Anlieferung und Entladung die ausschließliche Geltung der von der Zukunftsinitiative Möbellogistik (ZIMLog) heraus-gegebenen Entladestandards in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die im Internet unter zum Download angeboten oder dem Käufer auf Anforderung in Textform zugeschickt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, handelsübliche Über- oder Unterlieferungen vorzunehmen. In vorstehendem Umfang ist der Käufer nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern.
- Die Lieferungspflicht entfällt für die Dauer des Bestehens folgender Hinderungsgründe: Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, zum Beispiel Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel, Eingriff staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen verschiebt sich eine vertraglich vereinbarte Lieferfrist für die Dauer der Verzögerung.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstanden Kosten berechnet.
§ 9 Lieferung und Gefahrübergang
- Der Verkäufer liefert die Ware, indem er sie von dem ankommenden Beförderungsmittel entlädt und dem Käufer an der benannten Entladestelle im Rampenbereich oder Kommissionierbereich zur Verfügung stellt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erfüllt sind.
- Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers zulässig.
- Bei einer Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten an den Verkäufer ab. Der Käufer verpflichtet sich, seinen Abnehmer, auf Aufforderung des Verkäufers hin von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und dem Verkäufer die Kaufverträge zu übergeben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware vor vollständiger Bezahlung ist nicht gestattet.
- Hat der Käufer die Vorbehaltsware versichert, tritt der Käufer schon jetzt die Forderung gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag an den Verkäufer ab.
- Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben..
- Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Ein Rücktrittsrecht besteht ebenfalls im Falle des Schecks- oder Wechselprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder bei einem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch seitens des Verkäufers. Weiter ist der Verkäufer insbesondere dann zum Rücktritt berechtigt, wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind und wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
- Wenn der Verkäufer von dem Vertrag zurücktritt, hat der Käufer bis zur Herausgabe die Vorbehaltsware getrennt von den anderen Waren zu lagern, sie als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung über die Ware zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis seines Eigentums zu übergeben. Von einer Pfändung oder einem anderen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 11 Gewährleistung
- Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
- Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer die vom Käufer aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 12 Haftung des Verkäufers
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus vorstehendem Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 13 Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Rügeobliegenheiten
- Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen, wenn dieser Unternehmer ist, voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
- Der Käufer hat die Ware des Verkäufers unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Anlieferung zu untersuchen.
- Der Käufer erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung zu öffnen, die Ware durch geeignete Methoden auf äußerlich erkennbare quantitative oder qualitative Mängel prüft (nachfolgend die „geeigneten Prüfmethoden“). Geeignete Prüfmethoden sind insbesondere, aber nicht abschließend (i) die Prüfung der gelieferten Warenmenge, (ii) die Sichtprüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Transport- oder sonstige Schäden.
- Offene Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
- Jede Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht sowie der Rücknahme von Waren ist der Sitz des Verkäufers. Vereinbarter Gerichtsstand ist, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, das am Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
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Stand: September 2018